Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,
aufgrund zahlreicher Anfragen haben wir festgestellt, dass viele Bürgerinnen und Bürger nicht ausreichend über die Straßenreinigungs- und Winterdienstpflicht informiert sind. Straßenreinigung und Winterdienst gehören zu den sogenannten Verkehrssicherungspflichten, geregelt in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Ranstadt. Mit diesem Informationsschreiben möchten wir Sie auf die wichtigsten Punkte der Straßenreinigungssatzung aufmerksam machen.
Straßenreinigung
Wer muss reinigen? Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten und unbebauten Grundstücke sind zur Reinigung verpflichtet.
Was muss gereinigt werden?
Zu reinigen sind innerhalb der geschlossenen Ortslage alle öffentlichen Straßen, außerhalb der geschlossenen Ortslage, Straßen, die an bebaute Grundstücke angrenzen. Die zu reinigende Fläche erstreckt sich vom Grundstück aus – in der Breite, in der es zu einer oder mehreren Straßen hin liegt – bis zur Mitte der Straße. Bei Eckgrundstücken vergrößert sich die Reinigungsfläche bis zum Schnittpunkt der Straßenmitten. Fahrbahnen, Standspuren, Parkplätze, Straßenrinnen und Einflussöffnungen der Straßenkanäle, Gehwege, Überwege, Böschungen, Stützmauern u.a. sind ebenfalls mit zu reinigen.
Wann muss gereinigt werden?
Die Straßen sind samstags oder am Tag vor einem gesetzlichen Feiertag in der Zeit vom 01. April bis 30. September bis spätestens 18.00 Uhr und vom 01. Oktober bis 31. März bis spätestens 16.00 Uhr zu reinigen.
Winterdienst
Zusätzlich zur Sommerreinigung ist auch der Winterdienst der Gehwege grundsätzlich auf die Anlieger übertragen. Fußgängerunfälle auf gefrorenen und rutschigen Gehwegen führen häufig zu Zivilklagen. Daher muss besonders in der nasskalten Jahreszeit für ein sicheres Begehen der Gehwege gesorgt werden.